(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 9, der § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 9 Abs. 5 Z 1, § 9 Abs. 6, 7 und 8, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 21 Abs... mehr lesen...
Verweise in dieser Verordnung sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018;2.Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/110... mehr lesen...
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die1.im Anhang VI/2018 (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) der GKV 2018 genannt sind oder2.nach den Bestimmungen des Chemikalieng... mehr lesen...
(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die1.im Anhang III/2018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V/2018 (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der GKV 2018 genannt sind oder2.nach den Bestimmungen de... mehr lesen...
(1) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:1.als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m3“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) un... mehr lesen...
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der ... mehr lesen...
(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 90d Abs. 1 und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:1.Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regelachtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittl... mehr lesen...
(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 2 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollstän... mehr lesen...
(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 1 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, angeführten Werte festgelegt.(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Wert... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe, über krebserzeugende Arbeitsstoffe und über fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Burgenländische Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft)St... mehr lesen...
(1) Die Änderungen des § 1 Z 1, Z 2 und Z 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 153/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft.(2) Die Änderungen des § 1 Z 1, Z 2, Z 5 und Z 6 und die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2008 treten mit dem de... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91... mehr lesen...
Die nachfolgenden Verordnungen des Bundes sind sinngemäß anzuwenden:1.Verordnung über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2016.2.Verordnung über da... mehr lesen...