§ 10 Bgld. GLF Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang III/20112018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V/20112018 (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der GKV 20112018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Stand vor dem 14.11.2018

In Kraft vom 20.07.2012 bis 14.11.2018

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang III/20112018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V/20112018 (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der GKV 20112018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

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