§ 10 Bgld. GLF Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang III/2018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V/2018 (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der GKV 2018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

In Kraft seit 15.11.2018 bis 31.12.9999
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