§ 12 Bgld. GLF Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 90b Abs. 5 LArbO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name der Dienstgeberin/des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 LArbO.

In Kraft seit 27.02.2004 bis 31.12.9999
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