§ 21 Bgld. GLF Meldung von Asbestarbeiten

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 20 der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 12 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der Begriffsbestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15 000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 LArbO ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:

1.

kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

2.

Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

3.

Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder

4.

Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 25 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:

1.

Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,

2.

Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthaltigen Schornsteinen,

3.

Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,

4.

Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthaltigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,

5.

zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie

6.

Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).

(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 90f (Verzeichnis der Dienstnehmer) und § 92 LArbO (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

In Kraft seit 30.01.2008 bis 31.12.9999
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