§ 26 Bgld. GLF Besondere Arbeiten

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümerinnen oder Eigentümern einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 90c LArbO eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

1.

Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.

2.

Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

3.

Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit Asbest zu vermeiden.

4.

Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.

5.

Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

In Kraft seit 22.03.2007 bis 31.12.9999
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