(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(2) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 15 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.
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