§ 22 Bgld. GLF Arbeitsplan

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass

1.

Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,

2.

erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 91e LArbO zur Verfügung gestellt werden,

3.

nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.

(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

In Kraft seit 22.03.2007 bis 31.12.9999
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