§ 13 Bgld. GLF Schutz- oder Arbeitskleidung

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete Schutzkleidung im Sinne des § 91e LArbO oder

2.

geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 91e Abs. 13 LArbO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und

3.

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

In Kraft seit 20.07.2012 bis 31.12.9999
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