(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
1. | geeignete Schutzkleidung im Sinne des § 91e LArbO oder | |||||||||
2. | geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 91e Abs. 13 LArbO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und | |||||||||
3. | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits. |
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
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