(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
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