(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 2 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.
(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.
0 Kommentare zu § 3 Bgld. GLF