§ 3 Bgld. GLF Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 2 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

In Kraft seit 15.11.2018 bis 31.12.9999
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