§ 2 Bgld. GLF Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 1 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

In Kraft seit 15.11.2018 bis 31.12.9999
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