(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 90d Abs. 1 und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
1. | Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel | |||||||||
achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen). | ||||||||||
2. | Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum | |||||||||
a) | ein Zeitraum von 15 Minuten oder | |||||||||
b) | wenn im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum. |
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
1. | Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die im Anhang I/2011 der GKV 2011 für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist. | |||||||||
2. | Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen. | |||||||||
3. | Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden. |
(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
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