§ 4 Bgld. GLF Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 90d Abs. 1 und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

1.

Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel

achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).

2.

Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a)

ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b)

wenn im Anhang I/20112018 (Spalte 10) der GKV 20112018 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/20112018 (Spalte 10) der GKV 20112018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

1.

Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die im Anhang I/2011 der GKV 2011 für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.

2.

Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.

3.

Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

Stand vor dem 14.11.2018

In Kraft vom 20.07.2012 bis 14.11.2018

(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 90d Abs. 1 und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

1.

Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel

achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).

2.

Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a)

ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b)

wenn im Anhang I/20112018 (Spalte 10) der GKV 20112018 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/20112018 (Spalte 10) der GKV 20112018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

1.

Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die im Anhang I/2011 der GKV 2011 für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.

2.

Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.

3.

Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

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