§ 11 Bgld. GLF Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze

3.

Benzidin und seine Salze

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

In Kraft seit 27.02.2004 bis 31.12.9999
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