§ 10a Bgld. GLF Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden

Bgld. GLF - Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang VI/2018 (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) der GKV 2018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

In Kraft seit 15.11.2018 bis 31.12.9999
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