(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | im Anhang VI/2018 (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) der GKV 2018 genannt sind oder | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind. |
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
2. | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
3. | kann das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
4. | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
5. | kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
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