§ 10a Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang VI/2018 (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) der GKV 2018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

§ 10a Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 15.11.2018 bis 03.09.2020
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

im Anhang VI/2018 (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) der GKV 2018 genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

§ 10a Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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