§ 8 Bgld. GLF Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/20112018 (Spalte 12) der GKV 20112018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/20112018 (Spalte 12) der GKV 20112018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Stand vor dem 14.11.2018

In Kraft vom 20.07.2012 bis 14.11.2018

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/20112018 (Spalte 12) der GKV 20112018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/20112018 (Spalte 12) der GKV 20112018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

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