(1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 6 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erte... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:1.den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;2.die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschau... mehr lesen...
(1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:1.Todesbescheinigung,2.Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls.(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwil... mehr lesen...
(1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:1.die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnun... mehr lesen...
(1) Der Magistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:1.Zustimmung der Grunde... mehr lesen...
(1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.(2) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich einge... mehr lesen...
(1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.(2) Bestattungsanlagen sind:1.Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen v... mehr lesen...
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG Änderung LGBl. Nr. 12/2007LGBl. Nr. 34/2007LGBl. Nr. 56/2010LGBl. Nr. 16/2013LGBl. Nr. 29/2013LGBl. Nr. 49/2018LGBl. Nr. 50/2018Präambel/Promulgationsklausel Der Wiener Landtag hat beschlossen:InhaltsverzeichnisI. TEILLeichenwesen1. ABSCHN... mehr lesen...
Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magi... mehr lesen...