Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 29.09.2018

Gesetze 1-1 von 1

20 Paragrafen zu Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013) aktualisiert


§ 31 StJG 2013 Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 ... mehr lesen...


§ 29 StJG 2013 Verfall

Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit ni... mehr lesen...


§ 28 StJG 2013 Testkäufe

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:1.Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,2.Glücksspiele und3.Benützung von Glücksspielautomaten.Sie können d... mehr lesen...


§ 27 StJG 2013 Strafbestimmungen für Jugendliche

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;2.Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer1.entgegen § 15 Abs. 2 d... mehr lesen...


§ 26 StJG 2013 Strafbestimmungen für Erwachsene

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;2.entgegen § 15 als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von... mehr lesen...


§ 25 StJG 2013 Behörden- und Organbefugnisse

(1) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,1.ungehindert Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehöri... mehr lesen...


§ 21 StJG 2013 Altersnachweis

(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:1.auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und2.stets unaufgefordert gegen... mehr lesen...


§ 19 StJG 2013 Autostoppen

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,1.Kinder u... mehr lesen...


§ 18 StJG 2013 Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhäl... mehr lesen...


§ 17 StJG 2013 Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen

(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:1.die Benützung von Glücksspielautomaten,2.die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausg... mehr lesen...


§ 16 StJG 2013 Aufenthaltsverbote und -einschränkungen

(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:1.der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, ch... mehr lesen...


§ 15 StJG 2013 Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen

(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt ... mehr lesen...


§ 14 StJG 2013 Pflichten der Erwachsenen

(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.(2) Erwachsene dü... mehr lesen...


§ 12 StJG 2013 Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018 mehr lesen...


§ 11 StJG 2013 Landesjugendbeirat

(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:1.Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder-... mehr lesen...


§ 8 StJG 2013 Arten der Förderung

Arten der Förderung können insbesondere sein:1.finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);2.finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);3.organisatorische und fachliche Beratung... mehr lesen...


§ 4 StJG 2013 Jugendförderung durch Land und Gemeinden

(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des La... mehr lesen...


§ 3 StJG 2013 Kinder- und Jugendarbeit

(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:1.Jugendinformation und -beratung,2.Jugendschutz und Prävention,3.Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipa... mehr lesen...


§ 2 StJG 2013 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1.Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; 2.Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; 3.Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung); 4.Erwachsene: Pers... mehr lesen...


Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013) Fundstelle

Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1884/1 AB EZ 1884/3) Änderung LGBl. Nr. 69/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2230/1 AB EZ 2230/5)Präambel/Promulgationsk... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.18
Gesetze 1-1 von 1