(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. März 1969, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL), LGBl. Nr. 11/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2003, außer Kraft.(2) § 2 ... mehr lesen...
(1) Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdire... mehr lesen...
(1) In den Regierungssitzungen werden grundsätzlich nur Geschäftsstücke behandelt, die vom Amt der Landesregierung ausgearbeitet und mit einem Antrag oder Erledigungsentwurf des zuständigen Regierungsmitgliedes versehen sind. Die Mitglieder der Landesregierung haben die in einer Sitzung zu behand... mehr lesen...
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:1.Vorlagen und Berichte an den Landtag;2.Antragstellung bzw. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 74 L-VG, Art. 137, 138, 138a, 139, 139a, 140 ... mehr lesen...