Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 20.05.2018

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) aktualisiert


§ 2 KGG 1992 Befreiungen

(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:1.Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;2.Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrig... mehr lesen...


§ 15 KGG 1992 Verfahren

(1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(2) Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit ... mehr lesen...


§ 17 KGG 1992 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgän... mehr lesen...


§ 18 KGG 1992 Vollziehung

Mit der Vollziehung1.des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,2.des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,3.d... mehr lesen...


Anl. 1 KGG 1992

zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZEBezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter AuslagenersätzeTARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen Höhe der Gebühr(1)Anbringen betreffend Dokumentenbesch... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.05.18
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