Gesetzesaktualisierungen

13 Gesetze aktualisiert am 10.08.2025

Gesetze 11-13 von 13

4 Paragrafen zu Dienstordnung 1994 (DO 1994) aktualisiert


§ 92 DO 1994 Verteidiger

(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.(2)Absatz 2Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigun... mehr lesen...


§ 26d DO 1994 Mobiles Arbeiten

(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu sei... mehr lesen...


§ 26c DO 1994 Telearbeit

(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Beamten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der daf... mehr lesen...


§ 21 DO 1994 Dienstliche Verschwiegenheit

(1)Absatz einsDer Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der au... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.08.25

1 Paragraf zu Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) aktualisiert


§ 6 VGW-DRG Arbeitszeit und Arbeitsort

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie an jedem für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr mit der... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.08.25

1 Paragraf zu Wiener Landessanitätsratsgesetz (WLSRG) aktualisiert


§ 4 WLSRG Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.(3) Ein Stimmrecht in den... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.08.25
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