Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 25.07.2024

Gesetze 1-4 von 4

2 Paragrafen zu Firmenbuchgesetz (FBG) aktualisiert


§ 43 FBG In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins§§ 5a, 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft.“Paragraphen 5 a,, 6 Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 18. August 2006 in Kraft.“(2)Absatz 2§§ 4, 12, 29, 33, ... mehr lesen...


§ 6 FBG

(1)Absatz einsBei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:1.Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrags;2.Ziffer 2die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;3.Ziffer 3die Art und Weise der von der Genossenscha... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24

2 Paragrafen zu Vereinsgesetz 2002 (VerG) aktualisiert


§ 33 VerG In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,, außer Kraft.(2)Absatz ... mehr lesen...


Vereinsgesetz 2002 (VerG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021 § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24

4 Paragrafen zu Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) aktualisiert


§ 30 GrStG 1955 Vorauszahlungen

(1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresb... mehr lesen...


§ 28 GrStG 1955

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahre... mehr lesen...


§ 20 GrStG 1955

(1)Absatz einsDie Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Haupt- oder Neuveranlagung).Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (Paragraph 20,... mehr lesen...


§ 22 GrStG 1955

(1)Absatz einsIm Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt fü... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24

3 Paragrafen zu Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) aktualisiert


§ 10 GenVG

(1)Absatz einsKündigt ein Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft gemäß § 9 seine Mitgliedschaft, so gilt die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. Dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossensch... mehr lesen...


§ 8 GenVG

(1)Absatz einsDer Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft ei... mehr lesen...


§ 1 GenVG Wesen der Verschmelzung

(1)Absatz einsGenossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:1.Ziffer einsdurch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzun... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24
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