§ 78 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in dasderen Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

(2) Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstandenausgeschieden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Registerist durch die Gesamthöhe der Mitglieder eingetragen worden istVerbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 17.08.2006

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in dasderen Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

(2) Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstandenausgeschieden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Registerist durch die Gesamthöhe der Mitglieder eingetragen worden istVerbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

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