§ 30 GrStG 1955 Vorauszahlungen

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1987 bis 31.12.9999

Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer.

(1) Ist die SummeDer Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranlagung der Vorauszahlungen, dieGrundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3) bis zur Zustellung desBekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld.

(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach ZustellungBekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichenAnrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und 2 gelten entsprechend, wenndes geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.

(4) Hatte der Steuerschuldnerfolgenden Kalenderjahre bis zur ZustellungBekanntgabe des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung desneuen Steuerbescheides zu entrichten.

Stand vor dem 29.12.1987

In Kraft vom 01.01.1956 bis 29.12.1987

Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer.

(1) Ist die SummeDer Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranlagung der Vorauszahlungen, dieGrundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3) bis zur Zustellung desBekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld.

(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach ZustellungBekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichenAnrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und 2 gelten entsprechend, wenndes geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.

(4) Hatte der Steuerschuldnerfolgenden Kalenderjahre bis zur ZustellungBekanntgabe des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung desneuen Steuerbescheides zu entrichten.

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