Gesetzesaktualisierungen

19 Gesetze aktualisiert am 19.07.2024

Gesetze 11-19 von 19

6 Paragrafen zu Steiermärkisches Jagdabgabegesetz (Stmk. JagdAG) aktualisiert


§ 8 Stmk. JagdAG

Paragraph 8,Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. ... mehr lesen...


§ 6 Stmk. JagdAG

Paragraph 6,Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe ... mehr lesen...


§ 5 Stmk. JagdAG

Paragraph 5,(1)Absatz einsDie/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowi... mehr lesen...


§ 3 Stmk. JagdAG

Paragraph 3,(1)Absatz einsDie jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.(2)Absatz 2Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistun... mehr lesen...


§ 2 Stmk. JagdAG

Paragraph 2,(1)Absatz einsZur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:a)Litera afür verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächterb)Litera bfür sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümerc)Litera cfür nicht verpachtete Gemeind... mehr lesen...


§ 1 Stmk. JagdAG

Paragraph eins,Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013, mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

11 Paragrafen zu Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz (Stmk. GN) aktualisiert


§ 16 Stmk. GN Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige

(1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegr... mehr lesen...


§ 15 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten von Beamten, die eine Verwendungszulage bezogen haben

(1)Absatz einsDem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszu... mehr lesen...


§ 11 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

(1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder2.Ziffer 2diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnisbezogen, so sind diese bei der Feststellung des Ans... mehr lesen...


§ 9 Stmk. GN Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen

(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 34, des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu run... mehr lesen...


§ 8 Stmk. GN Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

(1)Absatz einsDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem ... mehr lesen...


§ 7 Stmk. GN Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt1.Ziffer einsfür die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fass... mehr lesen...


§ 5a Stmk. GN

Paragraph 5 a,§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13 a und Paragraph 62 d, Absatz 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind a... mehr lesen...


§ 5 Stmk. GN Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Best... mehr lesen...


§ 3 Stmk. GN Pensionsbeitrag

(1)Absatz einsVon den anspruchbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehalt... mehr lesen...


§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

(1)Absatz einsFolgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:1.Ziffer einsVerwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltend... mehr lesen...


§ 1 Stmk. GN Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – im Folgenden,Beamte‘ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003Anmerkung, In der Fassung La... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

18 Paragrafen zu Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) aktualisiert


§ 67 StELG 1983 § 67

Wera)den von der Agrarbehörde erlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oderb)Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt ... mehr lesen...


§ 50 StELG 1983 § 50

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. ... mehr lesen...


§ 35 StELG 1983

(1)Absatz einsWenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.(2)Absatz 2Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze... mehr lesen...


§ 30 StELG 1983 Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung

(1)Absatz einsDer Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.(2)Absatz 2Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherig... mehr lesen...


§ 27 StELG 1983

(1)Absatz einsBei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkei... mehr lesen...


§ 24b StELG 1983 § 24b

(1) Die Agarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:1.Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der ... mehr lesen...


§ 24a StELG 1983

(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)Aufgabe der Umweltverträglic... mehr lesen...


§ 22 StELG 1983

(1)Absatz einsWenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nich... mehr lesen...


§ 14 StELG 1983

(1)Absatz einsDie Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.Die Neuregulierung hat sich auf den im Paragraph 12, bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmung... mehr lesen...


§ 13 StELG 1983

(1)Absatz einsDer Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:a)Litera avom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,b)Litera bvom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als z... mehr lesen...


§ 11 StELG 1983

(1)Absatz einsWird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebe... mehr lesen...


§ 10 StELG 1983

(1)Absatz einsDas Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbare... mehr lesen...


§ 8 StELG 1983

Paragraph 8,(1)Absatz einsBei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.(2)Absatz 2Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum... mehr lesen...


§ 6 StELG 1983

(1)Absatz einsDie Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogene... mehr lesen...


§ 5 StELG 1983

(1)Absatz einsVereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragene... mehr lesen...


§ 4 StELG 1983

(1)Absatz einsDer Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersa... mehr lesen...


§ 3 StELG 1983

(1)Absatz einsNutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie fü... mehr lesen...


§ 36 StELG 1983 (weggefallen)

§ 36 StELG 1983 seit 15.11.2001 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

34 Paragrafen zu Zusammenlegungsgesetz 1982 (StZLG 1982) aktualisiert


§ 67 StZLG 1982

Wer1.Ziffer einsden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder2.Ziffer 2Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werde... mehr lesen...


§ 56 StZLG 1982

(1)Absatz einsDie Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung... mehr lesen...


§ 55 StZLG 1982

(1)Absatz einsDem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.(2)Absatz 2Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenl... mehr lesen...


§ 53 StZLG 1982

(1)Absatz einsErklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.(2)Abs... mehr lesen...


§ 52 StZLG 1982

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...


§ 50 StZLG 1982

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022 mehr lesen...


§ 48 StZLG 1982

(1)Absatz einsDem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu ... mehr lesen...


§ 43 StZLG 1982

(1)Absatz einsDie Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und i... mehr lesen...


§ 38 StZLG 1982

(1)Absatz einsDie Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.(2)Absatz 2W... mehr lesen...


§ 36 StZLG 1982

(1)Absatz einsNach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Verma... mehr lesen...


§ 34 StZLG 1982

(1)Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse... mehr lesen...


§ 32 StZLG 1982 § 32

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn1.dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des... mehr lesen...


§ 31 StZLG 1982

(1)Absatz einsNach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem d... mehr lesen...


§ 30 StZLG 1982

Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/20... mehr lesen...


§ 28 StZLG 1982

(1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen... mehr lesen...


§ 27 StZLG 1982 § 27

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstück... mehr lesen...


§ 25 StZLG 1982

(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe B... mehr lesen...


§ 22 StZLG 1982 § 22

(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den ... mehr lesen...


§ 21b StZLG 1982 § 21b

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Abgre... mehr lesen...


§ 21a StZLG 1982

(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlag... mehr lesen...


§ 21 StZLG 1982

(1)Absatz einsGemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässeru... mehr lesen...


§ 17 StZLG 1982

(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entspr... mehr lesen...


§ 14 StZLG 1982 § 14

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, bin... mehr lesen...


§ 13 StZLG 1982 § 13

(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:1.In der Verordnung über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Ausschußmitglieder auszuschreiben. Di... mehr lesen...


§ 11 StZLG 1982

(1)Absatz einsDer Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten1.Ziffer einsdie Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,2.Ziffer 2die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),3... mehr lesen...


§ 9 StZLG 1982

(1)Absatz einsDie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre ... mehr lesen...


§ 8 StZLG 1982 § 8

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr... mehr lesen...


§ 7 StZLG 1982 § 7

(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:a)Die Benutzungsart (Anhang zur Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010) bzw. die bisherige Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehö... mehr lesen...


§ 6 StZLG 1982 § 6

(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Ab... mehr lesen...


§ 5 StZLG 1982

(1)Absatz einsWährend des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.(2)Absatz 2Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch ... mehr lesen...


§ 4 StZLG 1982

(1)Absatz einsDas Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden ... mehr lesen...


§ 3 StZLG 1982

(1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich er... mehr lesen...


§ 2 StZLG 1982

Paragraph 2,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum B... mehr lesen...


§ 1 StZLG 1982

(1)Absatz einsIm Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Ersch... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

3 Paragrafen zu Musikschulgesetz, Tiroler (T-MG) aktualisiert


§ 23 T-MG (weggefallen)

§ 23 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 T-MG (weggefallen)

§ 19 T-MG seit 31.03.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 T-MG Zusammensetzung des Musikschulbeirates

(1)Absatz einsDem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.(2)Absatz 2Dem Musikschulbeirat gehör... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

2 Paragrafen zu Wiener Bezügegesetz 1997 (W-BG 1997) aktualisiert


§ 22 W-BG 1997

(1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 26 W-BG 1997

§ 26.Paragraph 26, Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organ... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

4 Paragrafen zu Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung (W-BauV) aktualisiert


§ 5 W-BauV In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 3 W-BauV Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 2 W-BauV Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 12, 15 bis 17, 19 bis 22, 31 bis 73, 81 bis 96, 98 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der BauV, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ... mehr lesen...


§ 1 W-BauV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Ar... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24

6 Paragrafen zu Wasserversorgungsgesetz (WVG) aktualisiert


Anl. 1 WVG

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 Anl. 1 gültig von 01.01.2010 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr... mehr lesen...


Anl. 4 WVG

Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...


Anl. 3 WVG

Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...


Anl. 2 WVG

Anl. 2 heute Anl. 2 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...


§ 29c WVG Bezugnahme auf Richtlinien

§ 29c.Paragraph 29 c, Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 – 62, umgesetzt. mehr lesen...


§ 5a WVG Informationen

(1)Absatz einsDie Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen auf elektronische oder auf Grund eines begründeten Ersuchens auf andere geeignete Weise folgende Informationen zugänglich zu machen:1.Ziff... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.07.24
Gesetze 11-19 von 19