Wer1.Ziffer einsden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder2.Ziffer 2Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.(2)Absatz 2Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenl... mehr lesen...
(1)Absatz einsErklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.(2)Abs... mehr lesen...
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022 mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.(2)Absatz 2W... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Verma... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn1.dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem d... mehr lesen...
Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen... mehr lesen...
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstück... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe B... mehr lesen...
(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den ... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Abgre... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlag... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässeru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entspr... mehr lesen...
(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, bin... mehr lesen...
(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:1.In der Verordnung über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Ausschußmitglieder auszuschreiben. Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten1.Ziffer einsdie Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,2.Ziffer 2die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre ... mehr lesen...
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr... mehr lesen...
(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:a)Die Benutzungsart (Anhang zur Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010) bzw. die bisherige Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehö... mehr lesen...
(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsWährend des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.(2)Absatz 2Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich er... mehr lesen...
Paragraph 2,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum B... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Ersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.(2)Absatz 2Dem Musikschulbeirat gehör... mehr lesen...
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten. mehr lesen...
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 12, 15 bis 17, 19 bis 22, 31 bis 73, 81 bis 96, 98 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der BauV, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Ar... mehr lesen...