(1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:1.Ziffer einsdie Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;2.Ziffer 2im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.(3)Absatz 3Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betre... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften1.Ziffer einsmindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 3 gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 197... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2012, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch r... mehr lesen...
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. mehr lesen...
Die Besorgung der im § 2 umschriebenen Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei wird von den in der folgenden Tabelle in der linken Spalte genannten Gemeinden - sowie auf Antrag der genannten Gemeinden - mit Wirksamkeit ab dem in der rechten Spalte angegebenen Datum auf die in der mittleren Spalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Glei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:Das Ansuchen um Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:1.Ziffer einsein Lageplan im Maß... mehr lesen...
Paragraph 8,Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. ... mehr lesen...
Paragraph 6,Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe ... mehr lesen...
Paragraph 5,(1)Absatz einsDie/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowi... mehr lesen...
Paragraph 3,(1)Absatz einsDie jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.(2)Absatz 2Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistun... mehr lesen...
Paragraph 2,(1)Absatz einsZur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:a)Litera afür verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächterb)Litera bfür sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümerc)Litera cfür nicht verpachtete Gemeind... mehr lesen...
Paragraph eins,Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013, mehr lesen...