§ 6 Bgld. SHG 2000 Gegenstand

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:

1.

Lebensunterhalt (§§ 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;

2.

Pflege (§ 9);

3.

Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;

4.

Unterbringung in Einrichtungen (§ 11) und;

5.

Tragung der Bestattungskosten (§ 12). und

6.

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige (§ 14).

(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 Z 1 besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 25 ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Z 1 und bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 6 als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.

(3) KeinAbweichend von Abs. 2 besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 Z 6 besteht ebenso kein Rechtsanspruch.

(4) Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß § 11 kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.

(5) Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß § 11 vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2019

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:

1.

Lebensunterhalt (§§ 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;

2.

Pflege (§ 9);

3.

Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;

4.

Unterbringung in Einrichtungen (§ 11) und;

5.

Tragung der Bestattungskosten (§ 12). und

6.

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige (§ 14).

(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 Z 1 besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 25 ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Z 1 und bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 6 als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.

(3) KeinAbweichend von Abs. 2 besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 Z 6 besteht ebenso kein Rechtsanspruch.

(4) Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß § 11 kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.

(5) Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß § 11 vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

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