(1) Die Krankenhilfe umfasst:
1. | ärztliche und zahnärztliche Behandlungen; | |||||||||
2. | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; | |||||||||
3. | Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in Krankenanstalten und | |||||||||
4. | Krankentransport. |
(2) Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
(3) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
(4) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
(5) Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(6) Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
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