§ 20 Bgld. SHG 2000 Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Hilfe für behinderte Menschen ist nur in dem Ausmaß zu gewähren, als nicht nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können; hiebei ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Die Hilfe kann sich jedoch auch auf Leistungen erstrecken, die Vorrang vor der Sozialhilfe haben, falls dies im Interesse der oder des Behinderten liegt und Gewähr für den Ersatz dieser Leistungen durch die zuständigen Träger gegeben ist.

(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt werden.

(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen Anspruch.

(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem behinderten Menschen erwachsenden Kosten gewährt werden.

(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin zur Leistung verpflichtet.

(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte Menschen erbringt.

(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe für behinderte Menschen erbringt.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SHG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Bgld. SHG 2000
§ 21 Bgld. SHG 2000