Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. SHG 2000

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Bgld. SHG 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 01.10.2022
Gesetz vom 4. November 1999 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000)

StF: LGBl. Nr. 5/2000 (XVII. Gp. RV 768 AB 793)

§ 1 Bgld. SHG 2000 Aufgabe


Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

§ 2 Bgld. SHG 2000 Grundsätze


(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag der oder des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

(3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.

(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden

1.

unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der Notlage und aller persönlichen Verhältnisse (wie körperlicher, geistig-seelischer Zustand, soziale Anpassung, usw.);

2.

unter möglichst geringer Einflussnahme auf ihre Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse ihrer Familien oder ihrer Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie

3.

bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand soweit wie möglich befähigt werden, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung ihrer Notlage beigetragen wird.

§ 3 Bgld. SHG 2000 Leistungen


(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);

3.

sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 29a);

4.

soziale Dienste (§§ 33 bis 37) und

5.

Hilfe für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.

§ 4 Bgld. SHG 2000 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und

1.

sie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind, oder

2.

mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder

3.

es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder

4.

es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

c)

gemäß § 49 NAG

verfügen, oder

5.

sie Asylberechtigte sind (§ 3 AsylG 2005), oder

6.

sie subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.

(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie

1.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.

(4) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor bei

1.

nicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;

2.

Asylwerberinnen und Asylwerbern;

3.

Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Z 1 anwendbar ist.

(5) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:

1.

Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen oder Asylwerber) über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde;

2.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

3.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 57 und 62 AsylG 2005;

4.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Fremde, die aufgrund des § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie des § 5 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 77 FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und

6.

Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(7) Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.

§ 5 Bgld. SHG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6 Bgld. SHG 2000 Gegenstand


(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:

1.

Lebensunterhalt (§§ 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;

2.

Pflege (§ 9);

3.

Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;

4.

Unterbringung in Einrichtungen (§ 11);

5.

Tragung der Bestattungskosten (§ 12) und

6.

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige (§ 14).

(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 Z 1 besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 25 ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Z 1 und bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 6 als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Abweichend von Abs. 2 besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 Z 6 besteht ebenso kein Rechtsanspruch.

(4) Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß § 11 kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.

(5) Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß § 11 vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7 Bgld. SHG 2000 Lebensunterhalt


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist der Person zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte.

(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.

(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden.

(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.

§ 8 Bgld. SHG 2000 Richtsätze und Geldleistungen


(1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um eine einmalige Leistung handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Ausgangswert für die Höhe der Richtsätze ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieherinnen oder Ausgleichszulagenbezieher monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung. Die Richtsätze entsprechen der Art und dem Betrag nach den Mindeststandards des § 9 Abs. 2 und 3 Bgld. MSG und sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Richtsätze für alleinstehende und volljährige Personen nach Abs. 1 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung der Kosten für Unterkunft im Ausmaß von 25%. Können die Kosten für Unterkunft mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Bedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so ist die zustehende Leistung zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.

(3) Lebt eine Hilfe suchende Person im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass sie von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls die oder der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihr oder ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 1 zu gewähren.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.

§ 9 Bgld. SHG 2000 Pflege


(1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu besorgen.

(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

§ 10 Bgld. SHG 2000 Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter


(1) Die Krankenhilfe umfasst:

1.

ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2.

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

3.

Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in Krankenanstalten und

4.

Krankentransport.

(2) Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.

(3) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.

(4) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.

(5) Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.

(6) Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

§ 11 Bgld. SHG 2000 Unterbringung in Einrichtungen


(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung der oder des Hilfesuchenden (des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen) durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland erteilt wurde und mit denen eine Vereinbarung des Landes Burgenland über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall abgeschlossen wird, gesichert werden, wenn die hilfesuchende Person auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und im Bedarfsfall ein sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt ist.

(2) Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(3) Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, vorzugehen.

§ 12 Bgld. SHG 2000 Tragung der Bestattungskosten


(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.

§ 13 Bgld. SHG 2000 Einsatz des eigenen Einkommens


(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(3) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(5) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.

§ 14 Bgld. SHG 2000


(7)      In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 6 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist.

§ 15 Bgld. SHG 2000


(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:

1.

Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und

2.

Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

§ 16 Bgld. SHG 2000 Formen


(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einer Darlehensgeberin oder einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung der oder dem Hilfesuchenden zumutbar ist.

(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens der oder dem Hilfeempfangenden nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

§ 17 Bgld. SHG 2000 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 18 Bgld. SHG 2000 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Behinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.

(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens

1.

in ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, oder

2.

weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.

(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.

§ 19 Bgld. SHG 2000 Arten der Hilfe


Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

1.

Heilbehandlung (§ 21);

2.

orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);

3.

Erziehung und Schulbildung (§ 23);

4.

berufliche Eingliederung (§ 24);

5.

Lebensunterhalt (§ 25);

6.

geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);

8.

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28);

9.

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);

10.

Dolmetschkosten für Gehörlose im privaten Bereich zur Unterstützung in wesentlichen Lebensbereichen und

11.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

§ 20 Bgld. SHG 2000 Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe


(1) Die Hilfe für behinderte Menschen ist nur in dem Ausmaß zu gewähren, als nicht nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können; hiebei ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Die Hilfe kann sich jedoch auch auf Leistungen erstrecken, die Vorrang vor der Sozialhilfe haben, falls dies im Interesse der oder des Behinderten liegt und Gewähr für den Ersatz dieser Leistungen durch die zuständigen Träger gegeben ist.

(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt werden.

(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen Anspruch.

(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem behinderten Menschen erwachsenden Kosten gewährt werden.

(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin zur Leistung verpflichtet.

(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte Menschen erbringt.

(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe für behinderte Menschen erbringt.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.

§ 21 Bgld. SHG 2000 Heilbehandlung


Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärztinnen oder Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

§ 22 Bgld. SHG 2000 Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel


(1) Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von Zuschüssen zu den Kosten, die dem behinderten Menschen für die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das Einkommen des behinderten Menschen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung kann zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln erlassen.

§ 23 Bgld. SHG 2000 Erziehung und Schulbildung


Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Beistellung einer Schulassistenz erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Schulassistenz gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

§ 24 Bgld. SHG 2000 Berufliche Eingliederung


(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst

1.

die Berufsfindung;

2.

die berufliche Ausbildung (Anlernung);

3.

die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit zuzuerkennen;

4.

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie

5.

Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen behinderten Menschen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.

(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgesetzt werden.

§ 25 Bgld. SHG 2000 Lebensunterhalt


(1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß § 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird. Sofern die Summe seines Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten die Höhe der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu berücksichtigen ist.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener Richtsatzleistung gemäß § 8 Abs. 1, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 geringer als die dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen. Hiebei ist § 1 der Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.

(3) Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des Sachverständigenteams gemäß § 66 Abs. 2 zur Sicherung des Erfolges der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.

(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem behinderten Menschen aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der behinderte Mensch für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2.

(5) Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung eines volljährigen behinderten Menschen gebührt diesem anstelle der Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2 zur Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.

(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese ist seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten, wenn diese nicht vorhanden sind, der oder dem ältesten Angehörigen oder der zur Erwachsenenvertretung berufenen Person, auszuzahlen und so zu bemessen, als wären die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte oder andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.

§ 26 Bgld. SHG 2000 Geschützte Arbeit


(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).

(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als Integrative Betriebe.

(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, der Trägerin oder dem Träger des Integrativen Betriebs der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 (Landeszuschuss). In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 entsprechen.

(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt von Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren.

(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu überprüfen.

Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber um 40 Euro monatlich, ändern würde.

(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.

§ 27 Bgld. SHG 2000 Unterbringung in Behinderteneinrichtungen


(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werden.

§ 28 Bgld. SHG 2000 Förderung und Betreuung durch Beschäftigung


Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

§ 29 Bgld. SHG 2000 Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation


(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden.

(2) Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.

(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:

1.

Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;

2.

Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;

3.

Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;

4.

Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;

5.

Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;

6.

Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;

7.

Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

§ 29a Bgld. SHG 2000 Persönliche Assistenz


(1) Persönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann. Die persönliche Assistenz soll den Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung seiner Freizeit unterstützen und ihm ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Freizeitleben ermöglichen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Förderung der persönlichen Assistenz, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

§ 30 Bgld. SHG 2000 Ruhensbestimmungen


(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25 ruht

1.

für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung;

2.

für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme und

3.

für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.

(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren.

(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

§ 31 Bgld. SHG 2000 Verwehrung der Sozialhilfe


(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

1.

von dritter Seite sichergestellt sind;

2.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;

3.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder

4.

mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

§ 32 Bgld. SHG 2000 Einstellung der Sozialhilfe


(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende

1.

das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;

2.

das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder

3.

die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende

1.

den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;

2.

auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder

3.

durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

§ 33 Bgld. SHG 2000 Allgemeines


(1) Soziale Dienste umfassen:

1.

ambulante Dienste (§ 34);

2.

teilstationäre Dienste (§ 35);

3.

stationäre Dienste (§ 36);

4.

Frauen- und Sozialhäuser (§ 36a) und

5.

psychosoziale Betreuung.

(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der ambulanten Pflege durch Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 oder der teilstationären bzw. stationären Pflege dienen, einer Bewilligung nach den §§ 39 und 40, allenfalls nach den Bestimmungen des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.

§ 34 Bgld. SHG 2000 Ambulante Dienste


(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.

(2) Ambulante Dienste umfassen:

1.

Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;

2.

pflegerische Dienste;

3.

therapeutische Dienste;

4.

allgemeine Beratungsdienste und

5.

psychosoziale Betreuungsdienste.

§ 35 Bgld. SHG 2000 Teilstationäre Dienste


(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und

2.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

§ 36 Bgld. SHG 2000 Stationäre Dienste


(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.

(2) Stationäre Dienste umfassen:

1.

Altenwohn- und Pflegeheime und

2.

Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

§ 36a Bgld. SHG 2000 Frauen- und Sozialhäuser


(1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.

(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.

(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.

§ 37 Bgld. SHG 2000 Anspruch


(1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land als Träger von Privatrechten erbringt.

(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des Hilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.

(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.

§ 38 Bgld. SHG 2000 Bewilligungspflichtige Sozialeinrichtungen


(1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.

§ 39 Bgld. SHG 2000 Voraussetzungen und Verfahren


(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;

2.

von einem befugten Ziviltechniker oder Baumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;

3.

bei bereits bestehenden Gebäuden die baubehördliche Bewilligung;

4.

ein Finanzierungsplan;

5.

für die persönliche Eignung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;

6.

ein fachlich fundiertes Konzept, in dem jedenfalls auch die in Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;

7.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

8.

die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;

9.

die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;

10.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.

(2) Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben ist.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.

(4) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.

(5) Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.

§ 40 Bgld. SHG 2000 Errichtungs- und Betriebsbewilligung


(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.

(2) Die Fertigstellung der Einrichtung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich unter Anschluss von Bestätigungen über die Erfüllung der einzelnen im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt der Aussteller der jeweiligen Bestätigung.

§ 41 Bgld. SHG 2000 Kontrolle


(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.

(2) Personen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den betreuten Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen.

(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.

(4) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird in einer stationären oder teilstationären Einrichtung durch einen solchen Mangel das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet, ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung des festgestellten Mangels vorläufig ganz oder teilweise zu untersagen und - falls erforderlich - ist eine Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine stationäre oder teilstationäre Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Behörde über Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich ein Verfahren nach § 39ff einzuleiten und bei einer drohenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich die Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner zu veranlassen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.

§ 42 Bgld. SHG 2000 Entziehung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und Schließung einer Einrichtung


(1) Die erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn

1.

eine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,

2.

festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,

3.

die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder

4.

die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.

Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Z 1, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(2) Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.

§ 43 Bgld. SHG 2000 Kostenbeitrag durch den Hilfeempfangenden


(1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 1 Z 2 und 4 und 19 Z 3, 7 und 8 ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes des Einkommens der oder des Hilfeempfangenden zu bestimmen. Das konkrete Ausmaß des zumutbaren Einsatzes des Einkommens der oder des Hilfeempfangenden ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung der oder des Hilfeempfangenden erfolgt. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrags ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint. Bei Hilfe in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung nach § 36a ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

(4) § 13 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 44 Bgld. SHG 2000 Ersatz durch den Hilfeempfangenden und


(1) Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 47, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie

1.

zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder

2.

zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.

(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für

1.

Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden;

2.

Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002;

3.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;

4.

Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 22);

5.

Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23);

6.

Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);

8.

Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß § 36a und

9.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.

(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

§ 45 Bgld. SHG 2000 Ersatz durch Dritte


(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 3 erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.

(2) Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z 3, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung zu leisten.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.

(4) Großeltern, Enkelinnen oder Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.

(5) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.

(6) § 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 47 Bgld. SHG 2000 Übergang von Rechtsansprüchen


(1) Hat die oder der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.

§ 48 Bgld. SHG 2000 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung


Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 49 Bgld. SHG 2000 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger


(1) Musste einer hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger diese Kosten zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 50 Bgld. SHG 2000 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche


Über Ersatzansprüche gemäß §§ 44 und 45 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

§ 51 Bgld. SHG 2000 Rechtsträger und Behörden


(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen.

(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.

§ 53 Bgld. SHG 2000 Mitwirkung der Gemeinden


Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet. Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

§ 54 Bgld. SHG 2000 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege


Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

§ 55 Bgld. SHG 2000 Sozialhilfebeirat


(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der Landesregierung bei der

1.

Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der

2.

Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender Fragen.

(3) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:

1.

das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2.

das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden;

3.

vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;

4.

je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;

5.

die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;

7.

vier von der Landesregierung bestellte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich befähigten Personen und

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation namhaft gemacht wird.

(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.

(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfalle.

(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

§ 56 Bgld. SHG 2000 Kostentragung


(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand. Hiezu zählen auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes aufgrund des Entfalls des Pflegeregresses.

(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu leisten.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

§ 56a Bgld. SHG 2000 Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen


Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009 in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.

§ 57 Bgld. SHG 2000 Vorschüsse


Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

§ 58 Bgld. SHG 2000 Anwendbarkeit des AVG


Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden.

§ 59 Bgld. SHG 2000 Einleitung des Verfahrens


(1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.

(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2. Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.

§ 60 Bgld. SHG 2000


(1) Die Landesregierung ist zuständig:

1.

zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);

2.

zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);

3.

zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;

4.

zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;

5.

für Förderungen gemäß § 14;

6.

zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und

7.

zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.

(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 61 Bgld. SHG 2000 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz der hilfesuchenden Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.

(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

§ 62 Bgld. SHG 2000 Einbringung von Anträgen


(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 63 Bgld. SHG 2000 Antragsberechtigung


Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.

§ 64 Bgld. SHG 2000 Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden


(1) Die oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.

(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.

(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

§ 65 Bgld. SHG 2000 Anleitung durch die Behörde


Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung ihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

§ 66 Bgld. SHG 2000 Sachverständigengutachten


(1) Vor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingt, hat die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen, Fachpädagoginnen oder Fachpädagogen, Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, Berufsberaterinnen oder Berufsberater und anderer Fachkräfte Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu bestellen.

(2) Diese Sachverständigen haben gegebenenfalls in Form von Teamarbeit und bei Notwendigkeit nach Anhörung des behinderten Menschen der Behörde Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen und deren Reihenfolge sowie über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen (Gesamtplan) zu erstatten.

(3) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung bilden, aus Anlass eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens absehen, soferne das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.

(4) Das Arbeitsmarktservice Burgenland, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

§ 67 Bgld. SHG 2000 Amtshilfe und Datenschutz


(1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, die eine hilfesuchende, hilfeempfangende oder ersatzpflichtige Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Gemeinden und die Landespolizeidirektion haben über Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Meldeauskünfte zu erteilen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis einer hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(6) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(8) In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma, Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt verarbeitet werden.

(9) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(10) Die Übermittlung von gemäß Abs. 9 verarbeiteten personenbezogenen Daten darf nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen und Leistungsträger erfolgen.

§ 68 Bgld. SHG 2000 Auskunftspflicht


Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einer hilfesuchenden, einer hilfeempfangenden oder einer ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis dieser hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

§ 69 Bgld. SHG 2000 Soforthilfe


Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person der oder des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.

§ 69a Bgld. SHG 2000 Information der Gemeinde


Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Verfahrens die Entscheidung mitzuteilen.

§ 70 Bgld. SHG 2000 Bescheidpflicht und Schriftform


(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen, soweit die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden.

(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.

(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies die oder der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

§ 71 Bgld. SHG 2000 Beschwerdeverfahren


(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.

(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.

§ 72 Bgld. SHG 2000 Anzeige- und Rückerstattungspflicht


(1) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn

1.

Hilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;

2.

wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

§ 73 Bgld. SHG 2000 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von


Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 74 Bgld. SHG 2000 Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe


Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

§ 75 Bgld. SHG 2000 Nichtigkeitsbestimmungen


Bescheide, die den materiell-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 76 Bgld. SHG 2000 Befreiung von Verwaltungsabgaben


Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

§ 77 Bgld. SHG 2000 Strafbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

die Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;

2.

festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;

3.

eine gemäß § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;

4.

einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;

5.

der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

6.

gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.

§ 78a Bgld. SHG 2000 Sozialbericht


(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. September des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

(2) Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.

§ 79 Bgld. SHG 2000 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1996, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 38/1975, und das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 25/1966, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.

(2) Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.

(3) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.

(4) Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.

(5) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.

§ 80 Bgld. SHG 2000


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2012, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Änderung des § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 69a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 23 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2006 und der Kundmachung LGBl. Nr. 12/2007 (DFB).

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 1 Z 1 und 3, § 6 Abs. 2 und 3, §§ 8, 18 Abs. 5, §§ 19, 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 44 Abs. 2 Z 3, § 45 Abs. 2, §§ 46, 65, 67 Abs. 9, 10 und 11, §§ 69a, 78 Abs. 6 Z 2, § 79 Abs. 4 sowie §§ 81 und 82 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft; zugleich tritt § 14 außer Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 56a und § 81 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(7) Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 und 4, § 60 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Z 2 und 3 und des § 82 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung des § 43 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 43 Abs. 1 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 60 Abs. 2, §§ 69a, 70 Abs. 2, §§ 71, 72 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 20 Abs. 3 und 4, der §§ 23, 38, 39, 40, 41, 42, 44 Abs. 1, der §§ 69a, 77 und 78a Abs. 1, des § 79 Abs. 5, des § 81 Abs. 1 sowie des § 82 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 55 Abs. 3 Z 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 67 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 67 Abs. 11 und § 81 Abs. 1 Z 6.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 13 samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 19, § 20 Abs. 4, § 23 samt Überschrift, § 25 Abs. 6, die Überschrift zu § 29, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 bis 3, § 46, § 50, § 56 Abs. 2 und 4, § 58, § 60 Abs. 1, § 63, § 64 Abs. 4, § 67 Abs. 10, § 70 Abs. 1, § 72 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 78 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. § 14 samt Überschrift und der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Eine Evaluierung des Erfolges der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch nahe Angehörige hat durch die Landesregierung bis 31. März 2022 zu erfolgen. Zum 30. September 2022 bestehende Förderverträge gelten unter Anwendung des § 14 nach dem 30. September 2022 weiter.

(13) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(14) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(15) Der Entfall des § 60 Abs. 1 Z 1 und § 80 Abs. 14 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 81 Bgld. SHG 2000 Verweise


(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

1.

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;

2.

Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2018;

3.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2019;

4.

Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2018;

5.

Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;

6.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 40/2018)

7.

Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2018;

8.

Hausbetreuungsgesetz - HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008;

9.

Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

10.

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 82 Bgld. SHG 2000 Umsetzungshinweise


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

2.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;

3.

Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12.

4.

Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

5.

Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

(2) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17, umgesetzt.

Artikel

Art. 2 Bgld. SHG 2000


(1) § 19 Z 9 in der Fassung des Art. I Z 22, § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 26 und Art. I Z 40 bis 44 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.

(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) Fundstelle


LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 29/2004 (XVIII. Gp. RV 599 AB 619)

LGBl. Nr. 43/2006 (XIX. Gp. RV 149 AB 157)

LGBl. Nr. 12/2007 (DFB)

LGBl. Nr. 17/2009 (XIX. Gp. RV 997 AB 1017)

LGBl. Nr. 77/2010 (XX. Gp. RV 51 AB 65) [CELEX Nr. 32004L0083]

LGBl. Nr. 7/2012 (XX. Gp. IA 344 AB 351)

LGBl. Nr. 44/2012 (XX. Gp. IA 449 AB 465)

LGBl. Nr. 24/2013 (XX. Gp. RV 385 AB 650)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 3/2015 (XX. Gp. RV 1139 AB 1161) [CELEX Nr. 32011L0051, 32011L0095]

LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)

LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 64/2019 (XXI. Gp. RV 1875 AB 1953)

LGBl. Nr. 25/2020 (XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)

LGBl. Nr. 83/2020 (XXII. Gp. IA 412 AB 427)

LGBl. Nr. 93/2021 (XXII. Gp. IA 1083 AB 1148)

LGBl. Nr. 70/2022 (XXII. Gp. IA 1474 AB 1521)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe

§ 2

Grundsätze

§ 3

Leistungen

§ 4

Anspruchsvoraussetzungen

§ 5

Sprachliche Gleichbehandlung

2. Abschnitt
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§ 6

Gegenstand

§ 7

Lebensunterhalt

§ 8

Richtsätze und Geldleistungen

§ 9

Pflege

§ 10

Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter

§ 11

Unterbringung in Einrichtungen

§ 12

Tragung der Bestattungskosten

§ 13

Einsatz des eigenen Einkommens

§ 14

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige

3. Abschnitt
Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 15

Gegenstand

§ 16

Formen

§ 17

Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen

4. Abschnitt
Hilfe für behinderte Menschen

§ 18

Anspruchsvoraussetzungen

§ 19

Arten der Hilfe

§ 20

Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe

§ 21

Heilbehandlung

§ 22

Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel

§ 23

Erziehung und Schulbildung

§ 24

Berufliche Eingliederung

§ 25

Lebensunterhalt

§ 26

Geschützte Arbeit

§ 27

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

§ 28

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung

§ 29

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte

§ 29a

Persönliche Assistenz

5. Abschnitt
Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§ 30

Ruhensbestimmungen

§ 31

Verwehrung der Sozialhilfe

§ 32

Einstellung der Sozialhilfe

6. Abschnitt
Soziale Dienste

§ 33

Allgemeines

§ 34

Ambulante Dienste

§ 35

Teilstationäre Dienste

§ 36

Stationäre Dienste

§ 36a

Frauen- und Sozialhäuser

§ 37

Anspruch

§ 38

Bewilligungspflichtige Sozialeinrichtungen

§ 39

Voraussetzungen und Verfahren

§ 40

Errichtungs- und Betriebsbewilligung

§ 41

Kontrolle

§ 42

Entziehung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und Schließung einer Einrichtung

7. Abschnitt
Einrichtungen der Sozialhilfe

§ 38

Bewilligung und Betrieb

§ 39

Errichtungsbewilligung

§ 40

Betriebsbewilligung

§ 41

Aufsicht

§ 42

Entzug der Betriebsbewilligung

8. Abschnitt
Kostenbeitrag und Kostenersatz

§ 43

Kostenbeitrag durch die Hilfeempfangenden

§ 44

Ersatz durch den Hilfeempfangenden und ihre Erbinnen oder Erben

§ 45

Ersatz durch Dritte

§ 46

entfällt

§ 47

Übergang von Rechtsansprüchen

§ 48

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

§ 49

Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

§ 50

Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

9. Abschnitt
Organisation und Kostentragung

§ 51

Rechtsträger und Behörden

§ 53

Mitwirkung der Gemeinden

§ 54

Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

§ 55

Sozialhilfebeirat

§ 56

Kostentragung

§ 56a

Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen

§ 57

Vorschüsse

10. Abschnitt
Verfahren

§ 58

Anwendbarkeit des AVG

§ 59

Einleitung des Verfahrens

§ 60

Sachliche Zuständigkeit

§ 61

Örtliche Zuständigkeit

§ 62

Einbringung von Anträgen

§ 63

Antragsberechtigung

§ 64

Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden

§ 65

Anleitung durch die Behörde

§ 66

Sachverständigengutachten

§ 67

Amtshilfe und Datenschutz

§ 68

Auskunftspflicht

§ 69

Soforthilfe

§ 69a

Information der Gemeinde

§ 70

Bescheidpflicht und Schriftform

§ 71

Beschwerdeverfahren

§ 72

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

§ 73

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 74

Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe

§ 75

Nichtigkeitsbestimmungen

§ 76

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 77

Strafbestimmungen

§ 78

entfällt

11. Abschnitt
Sozialbericht

§ 78a

Sozialbericht

12. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 79

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 80

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 81

Verweise

§ 82

Umsetzungshinweise

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