§ 69a Bgld. SHG 2000 Information der Gemeinde

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Verfahrens die Entscheidung mitzuteilen.

In Kraft seit 07.02.2015 bis 31.12.9999
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