§ 69a Bgld. SHG 2000 Information der Gemeinde

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2015 bis 31.12.9999

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens sowohl der maßgebliche Sachverhalt als auchVerfahrens die voraussichtliche Entscheidung der Behörde mitzuteilen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dazu innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Für den Fall, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid zu. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 06.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2015

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens sowohl der maßgebliche Sachverhalt als auchVerfahrens die voraussichtliche Entscheidung der Behörde mitzuteilen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dazu innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Für den Fall, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid zu. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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