§ 67 Bgld. SHG 2000 Amtshilfe und Datenschutz

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, die eine hilfesuchende, hilfeempfangende oder ersatzpflichtige Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Gemeinden und die Landespolizeidirektion haben über Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Meldeauskünfte zu erteilen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis einer hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(6) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(8) In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma, Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt verarbeitet werden.

(9) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(10) Die Übermittlung von gemäß Abs. 9 verarbeiteten personenbezogenen Daten darf nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen und Leistungsträger erfolgen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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