Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden.
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