Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.
In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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