§ 50 Bgld. SHG 2000 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Über Ersatzansprüche gemäß §§ 44 und 45 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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