§ 44 Bgld. SHG 2000 Ersatz durch den Hilfeempfangenden und

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 47, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie

1.

zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder

2.

zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.

(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für

1.

Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden;

2.

Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002;

3.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;

4.

Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 22);

5.

Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23);

6.

Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29);

8.

Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß § 36a und

9.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.

(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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