(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.
(2) Personen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den betreuten Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.
(4) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird in einer stationären oder teilstationären Einrichtung durch einen solchen Mangel das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet, ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung des festgestellten Mangels vorläufig ganz oder teilweise zu untersagen und - falls erforderlich - ist eine Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird eine stationäre oder teilstationäre Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Behörde über Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich ein Verfahren nach § 39ff einzuleiten und bei einer drohenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich die Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner zu veranlassen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.
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