(1) Soziale Dienste umfassen:
1. | ambulante Dienste (§ 34); | |||||||||
2. | teilstationäre Dienste (§ 35); | |||||||||
3. | stationäre Dienste (§ 36); | |||||||||
4. | Frauen- und Sozialhäuser (§ 36a) und | |||||||||
5. | psychosoziale Betreuung. |
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der ambulanten Pflege durch Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 oder der teilstationären bzw. stationären Pflege dienen, einer Bewilligung nach den §§ 39 und 40, allenfalls nach den Bestimmungen des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.
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