§ 38 Bgld. SHG 2000 Bewilligungspflichtige Sozialeinrichtungen

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.

In Kraft seit 07.02.2015 bis 31.12.9999
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