(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25 ruht
1. | für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung; | |||||||||
2. | für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme und | |||||||||
3. | für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig. |
(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren.
(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
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