§ 23 Bgld. SHG 2000 Erziehung und Schulbildung

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Beistellung einer Schulassistenz erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Schulassistenz gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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