(1) Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von Zuschüssen zu den Kosten, die dem behinderten Menschen für die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das Einkommen des behinderten Menschen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung kann zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln erlassen.
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