§ 26 Bgld. SHG 2000 Geschützte Arbeit

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).

(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als Integrative Betriebe.

(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, der Trägerin oder dem Träger des Integrativen Betriebs der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 (Landeszuschuss). In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 entsprechen.

(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt von Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren.

(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu überprüfen.

Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber um 40 Euro monatlich, ändern würde.

(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SHG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Bgld. SHG 2000
§ 27 Bgld. SHG 2000