§ 31 Bgld. SHG 2000 Verwehrung der Sozialhilfe

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

1.

von dritter Seite sichergestellt sind;

2.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;

3.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder

4.

mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SHG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 Bgld. SHG 2000
§ 32 Bgld. SHG 2000