§ 32 Bgld. SHG 2000 Einstellung der Sozialhilfe

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende

1.

das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;

2.

das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder

3.

die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende

1.

den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;

2.

auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder

3.

durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SHG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Bgld. SHG 2000
§ 33 Bgld. SHG 2000