(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
1. | das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat; | |||||||||
2. | das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder | |||||||||
3. | die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. |
(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
1. | den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist; | |||||||||
2. | auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder | |||||||||
3. | durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. |
(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
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