§ 32 Bgld. SHG 2000 Einstellung der Sozialhilfe

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 32

Einstellung der Sozialhilfe

(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der HilfeempfängerHilfeempfangende

1.

das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;

2.

das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder

3.

die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der HilfeempfängerHilfeempfangende

1.

den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;

2.

auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder

3.

durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der HilfeempfängerHilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 32

Einstellung der Sozialhilfe

(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn die oder der HilfeempfängerHilfeempfangende

1.

das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;

2.

das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder

3.

die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn die oder der HilfeempfängerHilfeempfangende

1.

den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;

2.

auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder

3.

durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn die oder der HilfeempfängerHilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

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