(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.
(2) Ambulante Dienste umfassen:
1. | Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz; | |||||||||
2. | pflegerische Dienste; | |||||||||
3. | therapeutische Dienste; | |||||||||
4. | allgemeine Beratungsdienste und | |||||||||
5. | psychosoziale Betreuungsdienste. |
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